Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, Angebote und Leistungen der Firma LAMA IT — Lammer Martin.

Inhaltsverzeichnis
  1. Geltungsbereich
  2. Kostenvoranschläge
  3. Angebote
  4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
  5. Preise
  6. Leistungsänderungen
  7. Leistungsausführung
  8. Leistungsfristen und Termine
  9. Beigestellte Waren
  10. Zahlung
  11. Eigentumsvorbehalt
  12. Beschränkung des Leistungsumfanges
  13. Gewährleistung
  14. Schadenersatz
  15. Produkthaftung
  16. Erfüllungsort

1. Geltungsbereich

1.1 Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Kostenvoranschläge

2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das für einen Kostenvoranschlag bezahlte Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Angebote

3.1 Angebote werden ausschließlich schriftlich erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

4.1 An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesen nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Preise

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien ein — sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder durch Änderungen der Weltmarktpreise — so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden oder Energieversorgungsunternehmen, sind vom Auftraggeber beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten — wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen — zusätzlich verrechnet.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen — einschließlich der „garantierten" oder „fix" zugesagten — entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2 verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Beigestellte Waren

9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

9.2 Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

10. Zahlung

10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leitungsverlegung und der Rest nach Schlussrechnung fällig.

10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2 ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen, fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen — es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftraggebers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3 bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden möglich:

Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.2 Dem Verbrauch oder dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13. Gewährleistung

13.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung erkennbar sind, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. Übernahme durch den Auftraggeber — bei deren Unterbleiben spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber die erbrachte Leistung jedoch bereits vor Übergabe oder Übernahme in Verwendung nehmen, beginnt die Gewährleistung bereits ab diesem Zeitpunkt.

14. Schadenersatz

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat, sowie für den verschuldeten Mangel.

14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder Austausch der Sache verlangen. Nur wenn beides unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Auftragnehmer verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers — insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden — sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.4 Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung bleiben unberührt.

15. Produkthaftung

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung — insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonstiger gegebener Hinweise — erwartet werden kann.

16. Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort ist Innsbruck.